Die Anhörung ist keine Prüfung, sondern eine verpflichtende Studienberatung. Zu einer Anhörung kommt es, wenn die erforderlichen 15 ECTS-Leistungspunkte im Semester nicht erreicht wurden. Voraussetzung ist, dass die Studierenden im betreffenden Semester immatrikuliert und nicht beurlaubt waren.
Ziel der Anhörung
Ziel der Anhörung ist es, die Gründe für das Unterschreiten der Mindestpunktzahl zu verdeutlichen und die Studierenden gezielt dabei zu unterstützen, das Studium erfolgreich fortzusetzen. Durchgeführt werden die Beratungsgespräche von wissenschaftlichen Mitarbeitenden, Oberingenieurinnen und Oberingenieuren oder Professorinnen und Porfessoren der Institute. Die Anhörungsbeauftragten geben konkrete Hilfestellungen zur effektiven Lernorganisation und sinnvollen Prüfungs- und Studienplanung. Bei komplizierteren Problemen wird an geeignete Beratungsstellen weiterverwiesen.
Der Gesprächsverlauf wird protokolliert und dem Prüfungsausschuss weitergeleitet. Während des Bachelorstudiums darf der Antrag auf eine Anhörung maximal drei Mal gestellt werden. Im Masterstudium sind maximal zwei Anhörungen möglich.
Ablauf der Anhörung
- Wenn triftige Gründe vorliegen, kann jederzeit ein formloser Antrag an den Prüfungsausschuss gestellt werden. Bei Bewilligung müssen in dem Semester keine 15 ECTS-LPs erbracht werden.
- Anfang Mai bzw. November werden die Studierenden schriftlich über das endgültige Nichtbestehen der Gesamtprüfung im vorangegangenen Semester durch einen EN-Bescheid informiert.
- Innerhalb der gesetzten einmonatigen Frist nach Zustellung des Bescheides muss ein Antrag auf eine Anhörung gestellt werden. Lagen im Semester triftige Gründe für eine eingeschränkte Studierfähigkeit vor, muss zusätzlich zum Antrag auch Widerspruch (Formular: „Antrag auf Aussetzung der Bedingungen nach §14 (3) PO“) eingelegt werden, um vom Verfahren zurückzutreten (siehe Liste triftige Gründe). Im Falle von Krankheit bitte Atteste ausstellen lassen und sammeln. Bitte beachten Sie, dass ein „gelber Schein” (AU) nicht ausreicht – es muss unbedingt ein Attest vorgelegt werden.
- Nach Ablauf der einmonatigen Frist werden die Antragstellenden auf die Institute verteilt. Die Anhörungstermine werden in der Woche vor den Anhörungen online auf der Website der Fakultät für Maschinenbau bekannt gegeben.
- Die Anhörungen finden in den Instituten statt. Kann der Termin nicht wahrgenommen werden, muss das Prüfungsamt vorab benachrichtigt werden.
- Nach positivem Anhörungsverlauf wird die Anhörung als „bestanden“ im Notenspiegel der Studierenden verbucht. Im Falle eines negativen Verlaufs entscheidet der Prüfungsausschuss in einer zweiten Anhörung über den Fortgang.
Triftige Gründe sind ...
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Krankheit
Eine unerwartet auftretende Einschränkung in Form einer Krankheit ist durch entsprechende Nachweise (fachärztliches Attest, amtsärztliches Attest etc.) zu belegen. Diese Nachweise sind unverzüglich nach Auftreten der Einschränkung einzuholen. Über einen längeren Zeitraum rückwirkend ausgestellte Atteste werden nicht akzeptiert! Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen („gelber Schein“) werden ebenfalls nicht akzeptiert.
Alternativ oder auch ergänzend zu dem oben beschriebenen Nachweisverfahren kann die Prüfungsunfähigkeit durch einen Facharzt oder eine Fachärztin auf dem Formular "Rücktrittserklärung wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit und ärztliches Attest" bestätigt werden. Natürlich ist auch dann die Bestätigung durch den Facharzt/die Fachärztin unverzüglich nach Auftreten der Einschränkung einzuholen.
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Chronische Erkrankungen und Behinderungen
Chronische psychische und physische Leiden und Behinderungen prägen als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die normale Leistungsfähigkeit eines Prüflings und können nicht als Grund für eine Prüfungsunfähigkeit anerkannt werden. In bestimmten Fällen können diese Erkrankungen jedoch dazu führen, dass ein Nachteilsausgleich gewährt werden kann (siehe www.uni-hannover.de/mit-handicap).
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Betreuung von Kindern unter 6 Jahren
Betreuung von Kindern unter 6 Jahren durch Alleinerziehende oder bei beispielsweise Fehlen eines Kita-Platzes oder einer Tagesmutter/eines Tagesvaters:
Nachweis: Geburtsurkunde und Melde- oder Haushaltsbescheinigung des aktuellen Kalenderjahres. Nachweis der zuständigen Gemeinde/Region über den fehlenden Betreuungsplatz, sowie der Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses.
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Angehörigenpflege
Angehörigenpflege im Umfang von mindestens 20 Wochenstunden.
Nachweis: Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen.
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Leistungssport
Leistungssport im Umfang von mindestens 20 Wochenstunden oder 6 Wochen im Prüfungszeitraum (Training für Olympia oder in einem Kader).
Nachweis: Bescheinigung von der zuständigen Trainingseinheit.
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Gremientätigkeit
Gremientätigkeit und Tätigkeit in studentischer Selbstverwaltung im Umfang von 40 Stunden im Monat.
Nachweis: Bescheinigung des Gremiums.
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Anderweitiges freiwilliges fachliches bzw. soziales Engagement
Anderweitiges freiwilliges fachliches bzw. soziales Engagement im Umfang von mindestens 20 Wochenstunden
Nachweis: Bescheinigung der zuständigen Institution.
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Kenntnisprüfungen und vorgezogene Leistungen
Kenntnisprüfungen (als Auflagen für das Masterstudium, zu erfüllen im 1. und 2. Semester) und vorgezogene Leistungen (im Bachelor für das Masterstudium).
Wenn inklusive der Kenntnisprüfungen (gilt für die ersten beiden Semester nach Immatrikulation) oder vorgezogener Leistungen 15 CPs im Semester erreicht wurden gilt das Semesterziel als erreicht und das Anhörungsverfahren greift nicht. Genauso verhält es sich mit der Bachelorarbeit die evtl. im ersten Mastersemester noch zu Ende geschrieben wird.
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Fachpraktikum
Das Absolvieren eines Fachpraktikums im Umfang von 12 Wochen während des Semesters.
Nachweis: Bescheinigung der Firma oder Praktikantenvertrag
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Studienzeitverlängernde Folgen als Opfer einer Straftat
Studienzeitverlängernde Folgen als Opfer einer Straftat.
Nachweis: Anzeige bei der Polizei/Staatsanwaltschaft.
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Tod von Angehörigen
Tod von Angehörigen.
Nachweis: Sterbeurkunde. Verwandtschaftsbeziehung des 1. oder 2. Grades muss nachgewiesen werden.
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Asymmetrischer Auslandsaufenthalt
Asymmetrischer Auslandsaufenthalt.
Nachweis: Bescheinigung des Auslandsaufenthaltes.
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Bachelorarbeit während des ersten Mastersemesters
Studierende, die während des ersten Mastersemesters nach vorzeitiger Zulassung noch ihre Bachelorarbeit schreiben.
Nachweis: Notenspiegel oder die Anmeldung zur Bachelorarbeit.
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Wenn alle Studien- und Prüfungsleistungen bereits erbracht wurden
Alle Studien- und Prüfungsleistungen wurden bereits erbracht.
Gegebenenfalls ist die Abschlussarbeit bereits angemeldet.
Der EN-Bescheid wird rechtskräftig wenn:
- der Antrag nicht oder nicht fristgerecht gestellt wurde.
- die Anzahl der möglichen Anhörungsversuche ausgeschöpft wurden und die Mindestpunktzahl erneut unterschritten wurde.
Wird der EN-Bescheid rechtskräftig gilt die gesamte Bachelor- oder Masterprüfung als endgültig nicht bestanden.
Konsequenz:
Nach einer Zwangsexmatrikulation ist kein Studium der Fachrichtung Maschinenbau oder verwandter Studiengänge an deutschen Hochschulen mehr möglich!
Kontakt
Akademisches Prüfungsamt
30823 Garbsen
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Prüfungsausschuss
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