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Prüfungsrücktritt und Fristverlängerung

Prüfungsrücktritt und Fristverlängerung

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Wichtiger Hinweis!

Aus Gründen des Datenschutzes und der Sicherheit ist eine Zusendung der Anträge und Erklärungen ausschließlich von Ihrer universitätseigenen E-Mail-Adresse (@stud.uni-hannover.de) möglich. Zusendungen von anderen E-Mail-Adressen werden nicht angenommen!


Die untenstehenden Rücktrittserklärungen/Anträge schicken Sie bitte ausgefüllt per E-Mail an: attest-maschinenbau@pa.uni-hannover.de

Prüfungsabmeldung | Prüfungsrücktritt

Abmeldung innerhalb der Abmeldefrist

  • Die Abmeldung von einer Klausur und Klausur mit Antwortverfahren ist bis zu 7 Kalendertage vor dem Prüfungsdatum online möglich.
  • Die Abmeldung von einer mündlichen Prüfung oder einer sportpraktischen Präsentation kann bis zum Tag vor der Prüfung direkt bei den Prüfenden erfolgen.
  • Die Abmeldung von allen übrigen in der Anlage 2 genannten Prüfungsformen ist bis zum Beginn der Prüfungsleistung möglich. Der Beginn der Prüfungsleistung ist bei Formen der Themenausgabe die Themenausgabe.
  • Ausgenommen hiervon ist eine Themenrückgabe - bei Bachelor- und Masterarbeiten gemäß §7 der entsprechenden Prüfungsordnung.

(siehe §15 der entsprechenden Prüfungsordnung)

Versäumnis außerhalb der Abmeldefrist

Sollte die Abmeldung nicht innerhalb der jeweiligen Frist erfolgt sein, können gegenüber dem nach §3 zuständigen Organ (Studiendekan*in oder Prüfungsausschuss) unverzüglich wichtige Gründe für einen Rücktritt von der Prüfungsleistung geltend gemacht werden.

  • Im Falle einer Krankheit wird ein ärztliches Attest in Form des Formulars "Rücktrittserklärung wegen krankheitsbedinger Prüfungsunfähigkeit" benötigt.
  • Im Falle von anderen wichtigen Gründen wird das Formular " Rücktrittserklärung/Verlängerung der Bearbeitungszeit aus wichtigen Gründen (nicht krankheitsbedingt) " benötigt.

(siehe §15 der entsprechenden Prüfungsordnung)

Anhörungsstudiengänge | Studiengänge mit Versuchszählung

Regelungen für Studierende in Anhörungsstudiengängen

Sie weisen wichtige Gründe nicht nach jeder versäumten Prüfungsleistung nach, sondern legen Atteste bzw. Nachweise für wichtige Gründe erst gesammelt im Rahmen der Anhörung vor, wenn keine 15 Leistungspunkte am Ende des Semesters erreicht wurden.

Es ist dennoch erforderlich, die Atteste bzw. Nachweise unverzüglich im Rahmen des Versäumnisses zu beschaffen und diese für den Fall der Anhörung aufzubewahren.

Regelungen für Studierende in Studiengängen mit Versuchszählung

Wir prüfen die Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit (Attest/Gründe). Falls etwas nicht stimmen sollte oder noch fehlt, melden wir uns bei Ihnen. In allen anderen Fällen erfolgt zunächst keine Rückmeldung von uns.   

Bitte überprüfen Sie die Eintragung des Rücktritts nach Abschluss des Bewertungszeitraums anhand Ihres QIS-Notenspiegels. Dort sollten Sie den Vermerk “RTE” (entschuldigter Rücktritt) finden. Fall dieses nicht zutrifft, melden Sie sich bitte beim Prüfungsausschuss oder beim Akademischen Prüfungsamt.

Ein entschuldigter Rücktritt wird grundsätzlich nicht anerkannt, wenn Sie trotz vorliegender Prüfungsunfähigkeit an der Prüfung teilgenommen haben!

Verlängerung der Bearbeitungszeit

Bitte beachten Sie

Möchten Sie eine Verlängerung der Bearbeitungszeit einer Bachelor- oder Masterarbeit oder Studien- oder Hausarbeit beantragen, so muss der Antrag auf Verlängerung unverzüglich nach Eintritt des für die Verzögerung maßgeblichen Grundes gestellt werden.

Triftige Gründe eine Verlängerung der Bearbeitungszeit sind ...

  • Krankheit

    Eine unerwartet auftretende Einschränkung in Form einer Krankheit ist durch entsprechende Nachweise (fachärztliches Attest, amtsärztliches Attest etc.) zu belegen. Diese Nachweise sind unverzüglich nach Auftreten der Einschränkung einzuholen. Über einen längeren Zeitraum rückwirkend ausgestellte Atteste werden nicht akzeptiert! Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen („gelber Schein“) werden ebenfalls nicht akzeptiert.

    Alternativ oder auch ergänzend zu dem oben beschriebenen Nachweisverfahren kann die Prüfungsunfähigkeit durch einen Facharzt oder eine Fachärztin auf dem Formular "Rücktrittserklärung wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit und ärztliches Attest" bestätigt werden. Natürlich ist auch dann die Bestätigung durch den Facharzt/die Fachärztin unverzüglich nach Auftreten der Einschränkung einzuholen.

  • Chronische Erkrankungen und Behinderungen

    Chronische psychische und physische Leiden und Behinderungen prägen als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die normale Leistungsfähigkeit eines Prüflings und können nicht als Grund für eine Prüfungsunfähigkeit anerkannt werden. In bestimmten Fällen können diese Erkrankungen jedoch dazu führen, dass ein Nachteilsausgleich gewährt werden kann (siehe www.uni-hannover.de/mit-handicap).

  • Studienzeitverlängernde Folgen als Opfer einer Straftat

    Studienzeitverlängernde Folgen als Opfer einer Straftat. Nachweis: Anzeige bei der Polizei/Staatsanwaltschaft.

  • Tod von Angehörigen

    Tod von Angehörigen. Nachweis: Sterbeurkunde. Verwandtschaftsbeziehung des 1. oder 2. Grades muss nachgewiesen werden.

Keine triftigen Gründe sind ...

Lieferengpässe, Urlaube von wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen, defekte Messgeräte etc. Diese Aspekte liegen im Verantwortungsbereich der Institute und sind entsprechend bei der Themenvergabe, der Anpassung von Themen oder möglicherweise der Rücknahme von Themen zu beachten. Bei Lieferengpässen müssen Themen ggf. modifiziert werden. Auch hier liegt die Verantwortung bei den Instituten.

Eine frühzeitige Sicherstellung, Bestellung und somit Verfügbarkeit von Materialien und/oder Maschinen, die Studierende für die Bearbeitung während der studentischen Arbeit benötigen, muss durch das jeweils zuständige Institut gewährleistet sein.